

Juvederm® Ultra 3 - 2 x 1,0ml
144,50€
Juvederm® Ultra 3 2 x 1,0ml
ist ein Hyaluronsäure-basierter Dermalfiller des Herstellers Allergan, der zur ästhetischen Behandlung moderater bis ausgeprägter Gesichtsfalten eingesetzt wird. Das Präparat wird insbesondere zur Korrektur von Falten im Bereich zwischen Nase und Mundwinkeln (Nasolabialfalten) angewendet. Darüber hinaus kann Juvéderm Ultra 3 zur moderaten Volumenaugmentation der Lippen verwendet werden. Ziel der Behandlung ist es, Volumenverluste auszugleichen, die Lippenkontur zu definieren und altersbedingte Veränderungen im perioralen Bereich zu mildern. Der Filler wird mithilfe einer feinen Nadel oder Kanüle in die entsprechenden Hautareale injiziert. Durch die volumengebenden und wasserbindenden Eigenschaften der Hyaluronsäure kann unmittelbar nach der Behandlung eine Verbesserung der Hautstruktur und Faltentiefe erzielt werden. Die erzielten Behandlungsergebnisse sind in der Regel temporär. Der volumengebende Effekt kann – abhängig von individuellen Faktoren, Behandlungsareal und Stoffwechsel – bis zu etwa 12 Monate anhalten. Bei Volumenbehandlungen im Bereich von Wangen oder Kinn kann die ästhetische Wirkung in einzelnen Fällen auch länger bestehen. Ziel der Behandlung ist eine harmonische Unterstützung der natürlichen Gesichtskonturen unter Erhalt individueller Gesichtszüge.
Anwendungsgebiete
Lippen
Nasenfalten (Bunny Lines) / Nasenkorrektur / Nasolabialfalte
Glabellafalten/Zornesfalten (Stirnfalten)
Hände
Kinnbereich
Knitterfalte
Krähenfüße (Augenbereich)
Mentolabialfalte/Marionettenfalte
Periorale Falten (Raucherfältchen/Plisséfälchen)
Wangen
Hersteller: Allergan GmbH
Produktlinie: Juvederm®
Darreichungsform: Fertigspritze
Anwendung: nur von medizinischem Fachpersonal (Arzt oder Zahnarzt)
Inhalt: 2 Fertigspritzen à 1 ml, 4 Kanülen 27G ½
Wirkstoffe: Hyaluronsäure 24 mg/ml0,3 % Lidocain-Hydrochlorid
Hinweis: Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Ärzte, Heilpraktiker sowie Kosmetiker mit Heilpraktikerausbildung erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt (§ 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes).
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